BFS MB Nr. 20.1 - Beurteilung des Untergrundes für Putzarbeiten, Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden (Stand: 1991)

BFS MB Nr. 20.1 - Beurteilung des Untergrundes für Putzarbeiten, Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden (Stand: 1991)

voraussichtliche Bearbeitungszeit: 4 Arbeitstage

Bitte beachten Sie: Die Versandzeiten schließen sich an die Bearbeitungszeit an.


8,50 €
zzgl. 7% MwSt.

Verfügbarkeit: Auf Lager

Artikelnummer: BVF10201

Nach DIN 18 350, Abschnitt 3.1.1 in Verbindung mit VOB/B § 4 Nr. 3, hat der Auftragnehmer den Untergrund darauf zu prüfen, ob er für die Durchführung der vertraglichen Leistung geeignet ist. Etwaige Bedenken sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unabhängig von bestimmten Untergrundarten ist folgendes zu beachten:
Die Beseitigung von Mängeln des Putzuntergrundes, Grundierungen und das Aufbringen von Haftbrücken sowie weitere besondere Leistungen nach DIN 18 350, Abschnitt 4.2.5 und 4.2.8 sind keine Nebenleistungen. Der Anspruch auf besondere Vergütung muß jedoch nach VOB/B § 2 Nr. 6 angekündigt werden, bevor der Auftragnehmer mit der Ausführung beginnt (aus Beweisgründen ist Schriftform zu empfehlen!).
Hinweis: Das Säubern des Putzuntergrundes von Staub und losen Teilen gemäß DIN 018 350 Abschnitt 4.1.3 ist eine Nebenleistung.
*)
Anmerkung: Nach DIN 18550 Teil 1, Abschn. 4.5.1, wird der Putzuntergrund auch als - Putzgrund - bezeichnet. In diesem Merkblatt wird der Begriff - Putzuntergrund - verwendet, da dieser der ATV DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten entspricht.
Lehnt der Auftraggeber die Vergütung der für die Beseitigung von Untergrundmängeln notwendigen Leistungen ab, ist der Auftragnehmer zur Beseitigung der Mängel nicht verpflichtet, jedoch muß er nach VOB/B § 4 Nr. 3 unverzüglich unter Hinweis auf die Mängel Bedenken gegen die Ausführung geltend machen.
Die Beseitigung baudynamischer Risse ist in vielen Fällen mit den dem Putzbetrieb zur Verfügung stehenden Mitteln nicht dauerhaft möglich. Geltendmachung von Bedenken ist in diesem Fall besonders wichtig (siehe auch BFS-Merkblatt Nr. 19.1 »Ursachen und Bearbeitung von Rissen in Putzuntergründen, »Putzen und Trockenbausystemen«).
+ -

___

Beschreibung

Details

Nach DIN 18 350, Abschnitt 3.1.1 in Verbindung mit VOB/B § 4 Nr. 3, hat der Auftragnehmer den Untergrund darauf zu prüfen, ob er für die Durchführung der vertraglichen Leistung geeignet ist. Etwaige Bedenken sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unabhängig von bestimmten Untergrundarten ist folgendes zu beachten: Die Beseitigung von Mängeln des Putzuntergrundes, Grundierungen und das Aufbringen von Haftbrücken sowie weitere besondere Leistungen nach DIN 18 350, Abschnitt 4.2.5 und 4.2.8 sind keine Nebenleistungen. Der Anspruch auf besondere Vergütung muß jedoch nach VOB/B § 2 Nr. 6 angekündigt werden, bevor der Auftragnehmer mit der Ausführung beginnt (aus Beweisgründen ist Schriftform zu empfehlen!). Hinweis: Das Säubern des Putzuntergrundes von Staub und losen Teilen gemäß DIN 018 350 Abschnitt 4.1.3 ist eine Nebenleistung. *) Anmerkung: Nach DIN 18550 Teil 1, Abschn. 4.5.1, wird der Putzuntergrund auch als - Putzgrund - bezeichnet. In diesem Merkblatt wird der Begriff - Putzuntergrund - verwendet, da dieser der ATV DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten entspricht. Lehnt der Auftraggeber die Vergütung der für die Beseitigung von Untergrundmängeln notwendigen Leistungen ab, ist der Auftragnehmer zur Beseitigung der Mängel nicht verpflichtet, jedoch muß er nach VOB/B § 4 Nr. 3 unverzüglich unter Hinweis auf die Mängel Bedenken gegen die Ausführung geltend machen. Die Beseitigung baudynamischer Risse ist in vielen Fällen mit den dem Putzbetrieb zur Verfügung stehenden Mitteln nicht dauerhaft möglich. Geltendmachung von Bedenken ist in diesem Fall besonders wichtig (siehe auch BFS-Merkblatt Nr. 19.1 »Ursachen und Bearbeitung von Rissen in Putzuntergründen, »Putzen und Trockenbausystemen«).